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Ansprechpartner/-innen
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Barbara Eurich
Telefon 02261/88-6724
Fax 0226188-972-6724
E-Mail barbara.eurich@obk.deZimmer: 9-07
Moltkestr. 42
51643 Gummersbach -
Helene Schatschneider
Telefon 02261/88-6726
Fax 0226188-972-6726
E-Mail helene.schatschneider@obk.deZimmer: 9-10
Moltkestr. 42
51643 Gummersbach
Nachtarbeit - Ausnahmegenehmigung
Nach den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1) sind grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) untersagt.
Von diesem Verbot gibt es generelle Ausnahmen für
- die Ernte- und Bestellungsarbeiten für die Zeit zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,
- die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr (soweit nicht von den Gemeinden zum Schutz der Nachbarschaft eingeschränkt),
- den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder dem Bundesberggesetz oder eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden,
- Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes und
- von den Gemeinden durchgeführte Großveranstaltungen, die in bis zu 25 Nächten im Kalenderjahr im Zusammenhang mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender internationaler Bedeutung zwischen 22 und 1 Uhr des Folgetages stattfinden (z.B. internationale Sportveranstaltung mit spätem Spielbeginn).
Darüber hinaus können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der ruhestörenden Betätigung während der Nachtzeit gemäß § 9 Abs. 2 LImSchG zugelassen werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit
- im öffentlichen Interesse oder
- im überwiegenden Interesse
eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme nach dem LImSchG kann nur für die Nächte zwischen Werktagen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden und ist gebührenpflichtig.
Ausnahmeanträge für die Nächte an Sonn- und Feiertagen sind, soweit Arbeitnehmer beschäftigt werden, nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Behörde (in NRW die Bezirksregierung) zu stellen.
Bei Fragen zu einer Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Nachtarbeiten nach § 9 Abs. 2 LImSchG wenden Sie sich bitte an:
Frau Eurich | Engelskirchen, Lindlar, Nümbrecht, Wiehl |
Frau Schatschneider | Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Wipperfürth |
Herrn Rumpel | Bergneustadt, Gummersbach, Morsbach, Reichshof, Waldbröl |